Neues von DIAS: EU-Richtlinie 2102: Ab heute müssen Webseiten öffentlicher Stellen barrierefreie sein

23. September 2020

Die EU-Richtlinie 2102 verpflichtet öffentliche Stellen zu barrierefreien Webangeboten. Die entsprechenden Bundes- und Landesgesetze sind 2018 und 2019 in Kraft getreten. Heute läuft eine wichtige Umsetzungsfrist ab: Von nun an müssen Webangebote öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Wir helfen mit Information, Beratung und Testangeboten.

Welchem Recht bin ich verpflichtet?

In Deutschland wurden die Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf Bundes- sowie auf Länderebene in entsprechende Gesetze und Verordnungen umgesetzt und Überwachungsstellen aufgebaut. Öffentliche Stellen sollten prüfen, welchem Recht sie verpflichtet sind und die für sie verantwortliche Überwachungsstelle zur Kenntnis nehmen. Einen Überblick zur Gesetzeslage bei Bund und Ländern sowie zu den Überwachungsstellen finden Sie auf unserer Webseite bik-für-alle.de.

Welche Umsetzungsfrist gilt für Webseiten?

Seit dem 23. September 2020 sollten alle Webseiten öffentlicher Stellen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden – egal wann sie veröffentlicht wurden – und eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ enthalten.

Was muss ich tun?

Die wichtigsten Anforderungen an Websites öffentlicher Stellen, die sich aus der EU-Richtlinie 2102 ergeben, sind:

  • Barrierefreiheit der Website(s) gemäß EN 301 549 (PDF, 2 MB), insbesondere gemäß Abschnitt 9 (Web).
  • Auf jeder Webseite muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden.
  • Zum Webangebot gehören auch die eingebundenen Dokumente, etwa PDFs. Dokumente, die nach September 2018 veröffentlicht wurden, müssen jetzt barrierefrei sein. Bei „alten“ Dokumenten gilt: Dokumente, die für aktive Verwaltungsverfahren notwendig sind, müssen nachgearbeitet werden. Für die barrierefreie Gestaltung von PDF-Dateien sollte neben dem Abschnitt 10 (Non-web documents) der EN 301 549 auch die ISO-Norm 14289-1:2012-07 (PDF/UA) berücksichtigt werden.

Prüfen Sie außerdem, ob Erläuterungen in Gebärdensprache und Leichter Sprache veröffentlicht werden müssen. Da dies keine Anforderung der EU-Richtlinie 2102 ist, fordern das nicht alle Rechtsetzungen der Länder.

Wie läuft die Überwachung?

Die Einhaltung der Richtlinie wird durch die Überwachungsstellen von Bund und Ländern überprüft. Hierfür sind Stichprobenkontrollen der Barrierefreiheit von Websites vorgesehen. Der erste Beobachtungszeitraum für Websites hat im Januar 2020 begonnen und endet im Dezember 2021. Danach laufen die Beobachtungszeiträume immer ein Jahr. Einige Überwachungsstellen haben auf ihren Webseiten erste Informationen zur Umsetzung veröffentlicht.

Die Ergebnisse der Überwachung muss Deutschland regelmäßig an die EU berichten, verantwortlich hierfür ist die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik.

Information, Beratung und BITV-Tests

Um die Entwicklung barrierefreier Internetangebote zu unterstützen bzw. erreichte Barrierefreiheit zu dokumentieren, bieten wir verschiedene Tests an. Dabei steht der BITV-Test als anerkanntes Prüfverfahren im Mittelpunkt. Ausführliche Informationen zu unseren Testverfahren und den Beratungsdienstleistungen finden Sie auf bitvtest.de.

Wir unterstützen die Umsetzung außerdem mit vielen Artikeln und Leitfäden auf unseren Webseiten bik-für-alle.de und bitvtest.de, unter anderem zur Umsetzung der Erklärung zur Barrierefreiheit und von Erläuterungen in Gebärdensprache und Leichter Sprache.